§ 38 Ausweispflichten
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.11.2002 – 20 B 1832/02Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 13.09.2002 – 18 L 3598/02Zitiert von 2
- OVG NRW, 27.06.2005 – 20 A 2550/04
- VG Düsseldorf, 17.05.2004 – 18 K 2656/03
- VG Düsseldorf, 17.05.2004 – 18 K 2908/03
- VG Karlsruhe, 30.08.2012 – 6 K 1287/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2025 – 3 M 120/25
- VGH Bayern, 12.01.2022 – 24 ZB 21.1844
- VG Aachen, 28.09.2007 – 6 K 1730/06Zitiert von 4
10 Entscheidungen zu § 38 WaffG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/38#abs-1 (1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:
In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/38#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.