§ 38 Ausweispflichten
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/38#abs-1 (1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:
In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/38#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 38 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.11.2002 – 20 B 1832/02Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 13.09.2002 – 18 L 3598/02Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 17.05.2004 – 18 K 2908/03
- VG Karlsruhe, 30.08.2012 – 6 K 1287/12Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2025 – 3 M 120/25
- VGH Bayern, 12.01.2022 – 24 ZB 21.1844
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 28.09.2007 – 6 K 1730/06Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 21.12.2005 – 18 K 3814/05
- VG Düsseldorf, 17.05.2004 – 18 K 2656/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 38 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2017 I S. 2133
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.